Das Bundesverfassungsgericht und die politisch Folgsamen

Ende November 2023 ist der ehemalige Generalbundesanwalt Peter Frank zum Bundesverfassungsrichter ernannt und in den zweiten Senat berufen worden,  der u.a. für Wahl- und Parteienrecht zuständig ist. Er wäre der passende Mann für ein potentielles Verbotsverfahren gegen die AfD, bekannt als strammer Kämpfer gegen das alte und das neu definierte „Rechts“.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Harbarth gilt als sehr guter Parteifreund von Angela Merkel und scheint sich auch mit der nachfolgenden Ampel-Regierung bestens zu arrangieren.

Gegen das blaue Phantom…

Alle Richter des Bundesverfassungsgerichts treffen sich seit ein paar Jahren regelmäßig mit der Bundesregierung zum Gedankenaustausch. Das Ganze hat mehr als ein „Geschmäckle“, wie man so schön sagt. Es erscheint mir fast so, als wollten die Politiker durch die Besetzung der Richterposten nicht die  Einhaltung des Grundgesetzes sichern, sondern die Politik vor der Verfassung schützen.  

https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/frank-richter-bundesverfassungsgericht-102.html

Stand: 24.11.2023 14:23 Uhr

Generalbundesanwalt Peter Frank wechselt auf Vorschlag der CSU an das Bundesverfassungsgericht. Seine bisherige Karriere ist vielschichtig. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit: Der Kampf gegen rechten Terror…

Frank ist seit Oktober 2015 Generalbundesanwalt in Karlsruhe. Bei seinem Amtsantritt war er 47 Jahre alt und damit in der Geschichte der Bundesrepublik der jüngste Chef der Bundesanwaltschaft…

Er bildete in der Behörde ein eigenes Referat zum Terrorismus von rechts. „Wir haben in Zusammenarbeit mit den Länderbehörden inzwischen eine Strategie entwickelt, wie wir das Thema Rechtsextremismus auch aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden stärker beleuchten und durchleuchten wollen, denn eine Terrorzelle, die jahrelang unerkannt morden kann, wie der NSU darf es nicht mehr geben“, sagte er…

Zunehmende Bedeutung gewann in der Arbeit der Bundesanwaltschaft zuletzt auch die „Reichsbürger“-Szene. Im Dezember 2022 ließ der Generalbundesanwalt in einer bundesweiten Großrazzia mehr als 20 Männer und Frauen festnehmen, darunter eine ehemalige AfD-Bundestagsabgeordnete und mehrere ehemalige Soldaten. Die Gruppe soll einen gewaltsamen Staatstreich geplant haben. Weitere Durchsuchungen und Festnahmen folgten. Die Anklage in diesem Mammutverfahren steht noch aus… 

Als Generalbundesanwalt wollte Peter Frank kein weiteres NSU-Phantom mehr erleben müssen und ließ daher die Vereinigung von „Reichsbürgern“ des neuen Rollator-Phantoms ausreichend zeitnah zu ihrer Bildung  festnehmen, bevor sich die Hinweise weiter hätten verdichten könnten, dass der geplante Staatsstreich etwa nicht im Bereich des Machbaren liegen könnte. Aber die Frage nach dem tatsächlichen Potential zur Umsetzung von Gedankenverbrechen spielt ja mittlerweile strafrechtlich und verfassungsrechtlich ohnehin keine Rolle mehr. So hat die Bundesregierung ihre neue Gesetzeserweiterung zum Ausschluss von verfassungsfeindlichen Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang als zulässig bestätigt bekommen. Das Problem sehe ich dabei nicht primär in der Tatsache, dass nun die ehemalige NPD, jetzt Partei Die Heimat, davon betroffen ist. Diese definitiv verfassungsfeindliche Partei bekam ohnehin wegen eines Mangels an Wählerstimmen bereits vor dem Zeitpunkt des Urteils keine staatliche Förderung mehr. Das eigentliche Demokratieproblem betrifft die dabei angedachte Anwendung der völlig schwammigen Verbotskriterien auf die AfD. Unabhängig davon, ob man die Positionen der AfD bezüglich der deutschen Einwanderungspolitik teilt,  muss gelten, dass eine andere Sichtweise auf die Masseneinwanderung nicht zum Verbot einer auf der Basis des Grundgesetzes handelnden Partei führen darf. Auch sollte sich jeder echte Demokrat erheben, wenn vom „Gutmenschen“-Konsens abweichende Meinungen als verfassungsfeindlich abgestempelt werden, nur weil sie der links-grünen Ideologie der Regierung und dem mitte-linken Ideologieabklatsch der großen Oppositionspartei CDU/CSU widersprechen. Es ist diese neue Form des „Klimasozialismus“, die die in Deutschland lebenden Menschen nicht in Bezug auf ein kontroverses aber respektvolles Miteinander einen möchte, sondern auf ein Gegeneinander einschwört durch Spaltung in politisch korrekte Denunzianten und unfolgsame „rechte“ Regime-Kritiker. Und dabei wird mittlerweile bereits alles als rechts im Sinne von rechtsextrem eingeordnet, was gegen die neue Geschlechterlehre sowie gegen die Lieferung der Kriegsmaschinerie, die Klimareligion und die damit verbundene Deindustrialisierung  und Verarmung Deutschlands Stellung bezieht. Die Migrationsfrage ist dabei nur sekundär von Bedeutung als moralische Keule zur Mobilisierung der Massen, was gut daran zu erkennen ist, dass Migranten selbst ganz schnell zum „Nazi“ mutieren, wenn sie es wagen, die aktuelle ungeregelte Masseneinwanderung als Gefahr zu benennen. Ein Einwanderungsland sind wir nicht erst seit gestern und eine neue Form der Mischkultur ist da nur die logische Konsequenz. Das Problem fängt dort an, wo die Sorgen der Menschen kriminalisiert werden und deren Äußerung zum Strafbestand erhoben wird.

In seinem Urteil unterstreicht das Bundesverfassungsgericht, dass die Partei Die Heimat die Menschenwürde missachte, und dies sei mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-009.html

Pressemitteilung Nr. 9/2024 vom 23. Januar 2024

Urteil vom 23. Januar 2024
2 BvB 1/19

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist...

Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen „Volksgemeinschaft“ nicht angehören, und ist zudem mit dem Demokratieprinzip unvereinbar...

Damit betrifft der Ausschluss nur solche Parteien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts ist…

Die Voraussetzungen des „Darauf Ausgehens“ und des „Darauf Ausgerichtetseins“ sind dabei nicht identisch. Ein „Darauf Ausgerichtetsein“ setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt…

Auf Legal Tribune Online wird in dem folgendem Beitrag nahegelegt, die Verfassungsfeindlichkeit nicht anhand der Parteiprogramme feststellen zu lassen, sondern anhand von Unterstellungen, die sich aus diversen Aussagen der Parteiführung gewinnen ließen.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-2bvb119-npd-parteien-finanzierungsausschlussverfahren

von Dr. Christian Rath

23.01.2024… Erstens ist das Instrument des Ausschlusses einer verfassungsfeindlichen Partei von der staatlichen Finanzierung jetzt voll einsetzbar. Letzte Zweifel an der Zulässigkeit hat das BVerfG beseitigt.

Zweitens hat das Gericht klargestellt, dass die Voraussetzungen für ein Parteiverbot und einen Finanzierungsausschluss fast identisch sind. Einziger Unterschied: Beim Parteiverbot ist eine gewisse Stärke/Potenzialität erforderlich. Wenn die Potenzialität – wie bei der AfD – eindeutig gegeben ist, kann die Bundespolitik frei wählen, ob sie ein Parteiverbot anstrebt oder einen Finanzierungsausschluss. Antragsberechtigt sind Bundesregierung, Bundestag und/oder Bundesrat.

Drittens kommt es für die Verfassungsfeindlichkeit nicht nur auf die Partei- und Wahlprogramme einer Partei an, sondern auf die „wirklichen Ziele“ der Partei. Hier muss die Partei sich auch Äußerungen der Parteiführung zurechnen lassen…

Die AfD liegt mit ihrer Forderung nach Wohlverhalten also zwischen der NPD („Integration ist Völkermord“) und der demokratisch-erforderlichen vollen Gleichbehandlung. Das ist weder eindeutig verfassungsfeindlich noch eindeutig verfassungskonform. Und weil die AfD oft so diffus im Dazwischen bleibt, weiß niemand, wie das BVerfG über Anträge auf ein Verbot oder Ähnliches entscheiden würde.

Inwiefern die Forderung der AfD nach einem Wohlverhalten der Migranten im Widerspruch zum Grundgesetz steht, erschließt sich mir nicht. Wie das Bundesverfassungsgericht über einen Verbotsantrag gegen die AfD entscheiden würde, hängt sicherlich nicht von etwaigen diffusen Zielvorstellungen der Parteiführung ab. Vielmehr könnte das Urteil durchaus Folge der enormen Überzeugungskraft eines Impulsvortrags sein, gehalten vom amtierenden Justizminister auf einem zeitnah anzuberaumenden Abendessen mit den Verfassungsrichtern. Bei allem Respekt zwischen den Verfassungsorganen möge man aber nicht annehmen, dass solch ein Treffen der Erörterung anhängiger Verfahren dienen könnte. Die Zeitlosigkeit der Fragestellung ist ja offensichtlich…

https://www.welt.de/politik/deutschland/article234481252/Corona-Dinner-im-Kanzleramt-Befangenheitsantrag-gegen-Verfassungsrichter-abgelehnt.html

18.10.2021

… Wegen eines umstrittenen Abendessens im Kanzleramt steht Stephan Harbarth, Präsident des Verfassungsgerichts, in der Kritik. Das Bundesverfassungsgericht wies einen Befangenheitsantrag gegen Deutschlands obersten Juristen zurück…

Harbarth habe das Thema der Diskussion, „Entscheidung unter Unsicherheiten“, für geeignet gehalten, weil es „abstrakte und zeitlose Fragestellungen betreffe und es sich auch ohne konkreten Bezug zu anhängigen Verfahren erörtern lasse“.

Dass Harbarth an der Auswahl des Themas beteiligt war, vermöge den Anschein seiner fehlenden Unvoreingenommenheit nicht zu begründen. Außerdem gebe es für die Behauptung keine Anhaltspunkte, dass das Thema gewählt worden sei, damit sich Mitglieder der Bundesregierung zu laufenden Verfahren äußern könnten.

Justizministerin Lambrecht habe sich „ausweislich des von den Beschwerdeführenden selbst vorgelegten Redemanuskripts in ihrem achtminütigen Impulsvortrag gerade nicht zu konkret anhängigen Verfahren geäußert“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Wegen des Treffens im Kanzleramt hatte auch schon die AfD den Richtern Befangenheit vorgeworfen – in einem Verfahren zu Äußerungen von Kanzlerin Merkel zur Thüringen-Wahl. Das Gericht hatte diesen Antrag im Juli mit der Begründung zurückgewiesen, die regelmäßigen Treffen seien Ausdruck des Respekts zwischen den Verfassungsorganen. Das Gericht sei permanent mit Verfahren befasst, die das Handeln der Regierung beträfen. Würde ein Treffen Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründen, wäre ein Austausch unmöglich. Ein solches Misstrauen widerspreche auch „dem grundgesetzlich und einfachrechtlich vorausgesetzten Bild des Verfassungsrichters“.

So besteht folglich auch kein Zusammenhang zwischen dem Juni-Dinner 2021 im Kanzleramt und der Ablehnung der Verfassungsbeschwerden betreffend der Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen während der „Bundesnotbremse“ der Corona-Pandemie. Notbremsen sind schließlich als völlig zeitlose Optionen jeder zukünftigen Pandemie auch ganz allgemein diskutabel. Und da das Bundesverfassungsgericht sich als in der Sache nicht befangen empfunden hat, musste es sich auch nicht selber ablehnen. So waren die schweren Eingriffe in Grundrechte nach Ansicht des Gerichts trotz einer nicht-belegbaren Gefahr wegen der nicht-widerlegten Gefahr in vollem Umfang verhältnismäßig. Den Verfassungsrichtern genügte eine „hinreichend tragfähige Annahme“, um mögliche Schäden durch die Eingriffe erst gar nicht gegen den unbewiesenen Nutzen abwägen zu müssen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-101.html

Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

Pressemitteilung Nr. 101/2021 vom 30. November 2021, Beschluss vom 19. November 2021


Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein… Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig…

Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert…

Mehrere wissenschaftliche Fachgesellschaften schätzten die Situation im Zeitraum des Inkrafttretens der angegriffenen Vorschriften und davor ähnlich wie das Robert Koch-Institut ein… Belastbare Erkenntnisse, wonach nur geringe oder keine Gefahren für Leben und Gesundheit durch eine Infektion oder nur geringe oder keine Gefahren auch durch Überlastung des Gesundheitssystems vorlägen, waren jedoch nicht vorhanden…

Erfolgt wie hier der Eingriff aber zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Das schließt die Prüfung ein, ob die gesetzgeberische Prognose hinreichend verlässlich ist…

Auf Grundlage ihrer näheren Erkenntnisse führten die sachkundigen Dritten weitgehend übereinstimmend aus, dass jede Einschränkung von Kontakten zwischen Menschen einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung von Virusübertragungen leistet…

Dies beruhte auf der hinreichend tragfähigen Annahme, dass der Virusübertragung und Ansteckung in Innenräumen zwar durch Schutzmaßnahmen wie dem Abstandhalten, dem Tragen von Masken, Lüften und allgemeiner Hygieneregeln entgegengewirkt werden kann, dass dies aber zur Abend- und Nachtzeit und im privaten Rückzugsbereich nur eingeschränkt durchsetzbar ist. Dass der Gesetzgeber sich dafür entschied, solche Zusammenkünfte von vornherein über vergleichsweise einfach zu kontrollierende Ausgangsbeschränkungen zu reduzieren, war angesichts der bestehenden Erkenntnislage verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden…

Bei Unsicherheit im Zweifel gegen die Grundrechte, das scheint das neue Mantra des Bundesverfassungsgerichts zu sein. Wer solche Verfassungsrichter hat, der braucht keine Verfassung mehr. Während der Corona-Pandemie ist klar geworden, dass selbst Grundrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Deutschland nur so lange gelten, wie die Politik das Individuum nicht einer inszenierten Massenhysterie zu opfern gedenkt. Ist die Gefahrenlage einmal festgestellt und das überragende Gemeinwohl ausgerufen, gibt es ganz schnell selbst dann eine Pflicht bzw. Nötigung zu einer gentherapeutischen Impfung, wenn deren Nutzen nicht bewiesen und deren Risiko nicht evaluiert wurde. Und es werden wieder Menschen als „Untermenschen“ vom gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt und teilweise sogar von medizinischer Behandlung ausgeschlossen, falls sie es wagen, sich auf ihre unveräußerlichen Grundrechte zu berufen. Eine Missachtung der Menschenwürde sehen die Gerichte offenbar nur dort, wo Taten nicht mehr als Worte sagen.

Wer sich nicht zum Spielball machen lässt…

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