Wie das Bundesverfassungsgericht die vorläufige Durchsetzung der Impfplicht im Gesundheitswesen mit den Lügen „sachkundiger Dritter“ rechtfertigt

Der erste Senat unter dem Politikerfreund und Verfassungsfeind Professor Dr. Harbarth hat erwartungsgemäß einen Eilantrag zur Außervollzugsetzung der Impfpflicht im Gesundheitswesen abgelehnt. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen und einem geschädigten Immunsystem könnten sich durch die Impfung nicht selbst schützen, also habe ihr Anspruch auf Schutz Vorrang vor dem Schutz der Mitarbeiter im Gesundheitswesen vor möglichen irreversiblen Impfschäden. Damit ein über Achtzigjähriger wohlmöglich wenige Monate länger leben kann, sollen junge Pflegekräfte und Ärzte ihre Gesundheit und vielleicht sogar ihr Leben im Rahmen eines Russischen Roulettes zu opfern bereit sein. Wenige Restjahre an Lebenserwartung haben nach der Unrechtsprechung des ersten Senats somit Vorrang vor Jahrzehnten an zu verlierender Lebenserwartung. Schon diese Begründung für sich alleine wäre menschenverachtend. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit ist ein Individualrecht, dass in einem funktionierenden Rechtsstaat niemandem mit dem Hinweis auf den Schutz anderer abgesprochen werden darf. Nun beruft sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung mehrfach in seinen Ausführungen auf die „weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten“. Das hat etwas von einem Abschieben aller Verantwortung auf ausgewählte willfährige Virologen, Ärzte und Statistiker. Die Richter bauen vor, um angesichts der aber tausendenden Impftoten und hunderttausenden Impfgeschädigten ihre Hände in Unschuld zu waschen. Doch wäre ohne ihre Ignoranz dieses größte medizinische Verbrechen der Menschheitsgeschichte nicht möglich gewesen. Es gab beständig Versuche verzweifelter Maßnahmenopfer, das Bundesverfassungsgericht zwecks Durchsetzung der Freiheits- und Menschenrechte anzurufen. Aufgrund aller vorausgegangenen Entscheidungen zur Billigung überzogener Corona-Maßnahmen, zur staatlichen Impfnötigung und zur Ausgrenzung Ungeimpfter vom öffentlichen Leben klebt bereits Blut in einem erschütternden Ausmaß an den Händen all dieser gottlosen Juristen. Dabei ist die Begründung des Senats so offenkundig wissenschaftlich falsch, dass selbst ein juristischer oder wissenschaftlicher Laie die Widersprüche mit seinem gesunden Menschenverstand erkennen kann. Einen Ausschnitt aus dem Beschluss vom 10. Februar 2022 habe ich im Folgenden eingefügt.        

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-012.html

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022

Beschluss vom 10. Februar 2022
1 BvR 2649/21

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, …

2. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

a) … Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein… Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.

b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken…

c) … Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.

…  Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.

d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

Erstens sind schwere Impfnebenwirkungen leider nicht so selten, wie von den Richtern behauptet. Es wird hinlänglich kritisiert, dass Ärzte und Krankenhäuser als auch zahlreiche den Zusammenhang mit der Impfung verleugnende Betroffene nur einen minimalen Bruchteil der tatsächlich auftretenden Impfschäden melden. Zudem gibt es keine Studien zu Langzeitschäden und dauerhaften negativen Auswirkungen der Gentherapie auf das Immunsystem. Allerdings sorgen unerklärliche Übersterblichkeiten in vielen Ländern nach Beginn der Impfkampagnen sowie eine Zunahme in der Bevölkerung unter anderem von Herzerkrankungen, Thrombosen und neurologischen Schäden für massive Beunruhigung.    

Der Senat gesteht zwar ein, dass eine erfolgte Impfung in jedem Fall irreversibel ist, bemerkt aber gleichzeitig, dass sich ja niemand bis zur endgültigen Entscheidung – wann immer die fallen mag – impfen lassen muss. Das macht man ja wie bekannt freiwillig, denn ohne Unterschrift in die erzwungene Einwilligung darf im besten Deutschland aller Zeiten nicht geimpft werden. Die Betroffenen verlieren zwar ihre Existenzgrundlage, aber das sei angesichts des besseren Schutzes der Vulnerablen durch die beschlossene Abwesenheit des ungeimpften Personals in den Krankenhäusern und Pflegeheimen hinnehmbar. Dass bereits Pflegekräftemangel vielerorts herrscht und mangelhafte Pflege auch töten kann, scheint in den Stellungnahmen der „sachkundigen Dritten“ wohl keine Rolle gespielt zu haben. Völlig absurd mutet die als Fakt präsentierte Falschbehauptung an, dass „auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten“ wichtig sei. Es ist längst bewiesen und gilt mittlerweile als international anerkannte Tatsache, dass bei der Omikronvariante Geimpfte genauso ansteckend sind wie Ungeimpfte, weswegen die Impfung die Infektionsketten eben nicht unterbrechen kann. Der Virologe Hendrik Streeck rät in einem Welt-Interview vom 11. Februar 2022 zum Tragen von FFP2-Masken im Gesundheitswesen.    

CORONA-FREMDSCHUTZ: Streeck – Darum ist die Maske hier effektiver als die Impfung | WELT Interview 11.02.2022

Streeck sagt (Minute 1:50) wortwörtlich. „ Wir wissen z. B. aus sehr guten Haushaltsstudien aus Dänemark, dass ein Geimpfter das Virus genauso weitergeben kann wie ein Ungeimpfter…

Doch auch Streeck betreibt Rechtfertigungskultur. Ein schwerer Verlauf ist zumindest seit der Omikronvariante für alle Erkrankten unwahrscheinlich, ein besserer Schutz durch die Impfung mit dem Spike-Protein des Ursprungsvirus ist nicht belegt. Dennoch behauptet der Virologe, auch wenn er mittlerweile der Impfpflicht kritisch gegenübersteht  (Minute 3:10): „Wir wissen, dass Ungeimpfte viel eher einen schweren Verlauf haben, und deswegen wir sie quasi von Teilen des sozialen Lebens in den faktischen Lockdown geschickt haben, mit 2G plus-Regeln zum Beispiel. Aber wenn es nicht mehr um diesen Bereich geht, also den Schutz des Gesundheitswesens vor Überbelastung,  sondern nur alleine darum geht, jemanden anderen nicht zu infizieren, dann ist es nicht die Impfung, die das herbeiführt, sondern vor allem eine Maske.“    

Eine Überlastung des Gesundheitswesens als Ganzes hat es nie gegeben, aber eine nachweisliche Reduzierung von Krankenhausbetten während der Pandemie.

Gleichzeitig muss gefragt werden, ob ein dauerhaftes Tragen von FFP2-Masken im Gesundheitswesen nicht auch zu einem höheren Krankenstand und zu vermehrten Fehlleistungen führen kann, sodass selbst hier die Gesamtbilanz des Nutzens gegenüber dem Schaden negativ ausfallen könnte. Außerdem differenziert Streeck bei seinen Ausführungen nicht zwischen jungen oder auch älteren Menschen mit einem gut funktionierenden Immunsystem und den vorerkrankten und ungesund lebenden Übergewichtigen, Rauchern usw. Die geltenden 3G-Regeln erlauben den nicht oder nicht vollständig Geimpften das Arbeiten, ein Ort, an dem eine Vielzahl von Ansteckungen zu erwarten ist. Vereinssport zur Förderung des seelischen Gleichgewichts und Stärkung des Immunsystems hingegen wird Ungeimpften untersagt. Besonderheiten werden schlichtweg nicht berücksichtigt wie eine äußerst geringe Ansteckungswahrscheinlichkeit z. B. in großen Reithallen. So werden ungeimpfte Pferdebesitzer dazu genötigt, ihre Pferde trotz täglichem Corona-Test nur zu unmöglichen Uhrzeiten alleine in der Halle zu bewegen, obwohl hierbei das Unfallrisiko eindeutig überwiegt und der gestörte Schlafrhythmus sowie der Schlafmangel die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Betroffenen massiv negativ beeinflussen kann.

Doch um die Gesundheit und die Gesamtbelastung des Gesundheitswesens geht es in Wirklichkeit überhaupt nicht. Alleiniger Sinn und Zweck der 2G-Regeln ist die Nötigung der Bevölkerung zur Einwilligung in die Corona-Impfung. FDP-Vize Wolfgang Kubicki drückt sich diesbezüglich ganz klar und unmissverständlich aus.               

CORONA-LAGE: FDP-Vize Kubicki kann vor Impfpflicht „dringend nur warnen“ | WELT Interview 11.02.2022

In dem Welt-Interview vom 11.02.2022 sagt er folgendes: „Bei der allgemeinen Impfpflicht reden wir von zwölfeinhalb Millionen Menschen, die bisher nicht geimpft sind und die wir auch nicht haben zur Impfung veranlassen können trotz der 2G-Regeln, also dem Ausschluss aus dem öffentlichen Leben. Ich glaube nicht, dass die sich freiwillig impfen lassen werden, wenn man eine Impfpflicht implementiert.“

Wolfgang Kubicki ist offensichtlich keineswegs ein Unterstützer der Ungeimpften. Er hat schließlich sowohl für die 2G-Regeln als auch für die Impfpflicht im Gesundheitswesen gestimmt und zwischenzeitlich mehrfach geäußert, dass er zwar gegen eine allgemeine Impfpflicht sei, aber davon ausgehe, dass eine Mehrheit im Bundestag dieselbe dennoch beschließen würde. Kubicki hat lediglich die Zeichen der Zeit erkannt und verfügt über ausreichend viel Realitätssinn, um das sinkende Schiff rechtzeitig zu verlassen.

Unseren Gesundheitsminister Lauterbach haben wohl seine Freunde aus der Pharmaindustrie und seine politischen Weggefährten aus der überparteilichen Vereinigung der Impfgläubigen dermaßen zum Weltenretter hochstilisiert, dass dieser wie ein Wahnsinniger Angst und Panik verbreitende Möchte-gern-Prophet mittlerweile selbst fest an sein Heilbringertum glaubt. Eine Abkehr von den Massenzwangsimpfungen und eine Rückkehr zur Normalität ohne Gesichtsverhüllung, Ausgrenzung und Abstand sind für ihn schlichtweg nicht mehr möglich. Er ist zum Weltenzerstörer geworden, den es zu stoppen gilt.

Sie haben alle im übertragenen Sinne massiv Blut an den Händen kleben, diese Politiker und Ärzte, die Menschen zur Corona-Impfung genötigt haben. Analog zur „weißen“ Folter betreiben unsere Post-Demokratien gewissenlos eine neue Form der „weißen“ Gewaltanwendung – teils mit schweren gesundheitlichen Folgeschäden, teils mit Todesfolge, wie etwa nach manch einem „kleinen Pieks“, nach monatelanger Ausgrenzung oder nach erfolgter Existenzvernichtung. Ein Umdenken fällt schwer. Viele Täter befürchten sicherlich bewusst oder unterbewusst, dass sie eines Tages für diese Schuld werden bezahlen müssen. Auch muss jeder, der sich hat impfen lassen, den Preis für seine zurückgewonnenen Freiheitsrechte unweigerlich selbst zahlen. Die Schäden trägt jeder für sich allein, ob körperliche oder seelische Schäden, sei es bei einigen „nur“ der Verlust der Selbstachtung.   

2 Kommentare zu „Wie das Bundesverfassungsgericht die vorläufige Durchsetzung der Impfplicht im Gesundheitswesen mit den Lügen „sachkundiger Dritter“ rechtfertigt

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