Wo das Hausrecht über dem Grundgesetz steht – die verkappte Fortsetzung der Maskenpflicht im Unterricht durch die NRW- Schulleitungen

aktualisiert am Montag,  31.08.2020, 20:00 Uhr:

Die neue Verordnung zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten wurde vom Schulministerium so formuliert, dass sie Schulleitern und Schulkonferenzen keinen Spielraum lässt für eine Anordnung zur Weiterführung der Maskenpflicht im Unterricht. Ich hoffe sehr, dass es dabei bleibt.

 

https://rp-online.de/nrw/panorama/schulen-in-nrw-diese-corona-regeln-gelten-ab-dienstag_aid-53063771

  1. August 2020 um 18:53 Uhr

… Manche Schulen teilen diese Ansicht jedoch nicht und haben sich dazu entschlossen, die Maskenpflicht weiter zu führen…

Laut der Schulministerin ist eine solche Regelung für die Kinder jedoch nicht verpflichtend. „Alles was jetzt an den Schulen beschlossen wird, besteht auf Freiwilligkeit. Die Maskenpflicht gibt es nicht mehr“, sagt Gebauer…

 

Ursprünglicher Beitrag:

Laschet und Gebauer haben sich geschickt aus der Verantwortung gezogen. Wer jetzt gegen die Maskenpflicht im Unterricht oder später wegen der Folgen der Maßnahme – der zu erwartenden Spätschäden – klagen will, muss wohl gegen die jeweiligen Schulleitungen vorgehen, und dort wird zumindest in Sachen Schadensersatz wenig zu holen sein.

In NRW ist es allem Anschein nach bislang so, dass jede der durch Medien und politische Selbstdarsteller hysterisch verängstigten Schulgemeinden die offiziell zum 1. September für beendet erklärte Maskenpflicht im Unterricht nach Belieben fortsetzen darf.

In NRW wird offensichtlich das Hausrecht der Schulleitungen unter dem Vorwand des Gesundheitsschutzes über die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte gestellt. Wie es aussieht darf über die körperliche Unversehrtheit aller Kolleginnen und Kollegen sowie über die optionale Achtung der Menschenwürde von oben bestimmt oder aber mehrheitlich in einer Lehrerkonferenz abgestimmt werden – wenn sich die Schulleitungen des voraussichtlichen Erfolgs ihrer „demokratischen“ Inszenierung gewiss sind. Auch das Einholen von „Stimmungsbildern“ bei Lehrer-, Eltern und Schülermitwirkungsgremien mit der Impulsfrage „Wollt ihr ohne Masken im Unterricht alle sterben?“ scheint zulässig.

Nicht nur das Freiherr-vom-Stein-Gymnasium in Oberhausen ist dabei,  der Corona-Hysterie unter einem Großteil der Lehrer und den durch diese massiv verängstigten Schülern mit Hilfe des von unserer Landesregierung offensichtlich erwünschten Handlungskonzepts gerecht zu werden. Anstatt die Nötigung zur extrem belastenden stundenlangen  Atmungsbehinderung wie von Laschet versprochen zu beenden, die nach einer rechtsstaatlich unabdingbaren Schaden-Nutzen-Abwägung niemals hätte angeordnet werden dürfen, wird lieber der Phantom-Gefahr mit Gruppenzwang unter Androhung des Ausschlusses der Unwilligen und stärker Belasteten mit totalitären Maßnahmen getrotzt,  im Glauben an die magische Wirkung eines Stoff- oder Papierlappens, der Viren genauso gut aufzuhalten vermag wie ein Maschendrahtzaun eine Stechmücke.

Die Dummheit der Menschen ist grenzenlos – und leider in der Mehrheit!

Die folgende Begründung des Freiherr-vom-Stein-Gymnasium für den „alternativlosen“ schulinternen Hygieneplan bedarf keiner weiteren Kommentierung.

 

https://www.fvs-gymnasium.de/index.php?option=com_content&view=article&id=586:weiterhin-maskenpflicht-auch-im-unterricht&catid=105:aktuelles-2020-2021&Itemid=1061

Für das Freiherr-vom-Stein-Gymnasium haben wir als Schulleitung festgelegt, dass die bestehende Maskenpflicht im Unterricht auch über den 31.08.2020 hinaus fortbestehen wird. Die Maskenpflicht soll zunächst gelten bis zum Freitag, dem 11.09.2020.

Unsere Hygienekonzepte haben sich als so tragfähig erwiesen, dass es auch im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus ausreichend war, nur die unmittelbar Betroffenen in Quarantäne zu schicken… Sollte die Schulkonferenz am 08.09.2020 die Maskenpflicht per Beschluss abschaffen, werden wir die Zeit bis zum 11.09.2020 benötigen, um die notwendigen Kürzungen in den Stundenplan einzuarbeiten, weil nicht mehr alle Lehrkräfte für einen Unterricht ohne Maskenpflicht zur Verfügung stehen werden und sich daraus ein deutlich erhöhter Bedarf an Vertretungsunterricht ergibt… Ohne Maske ist die Sicherheit im Unterricht nicht mehr gegeben und es wird einigen Lehrkräften, aber auch Schüler*innen, auch zum Schutz von Angehörigen, nicht möglich sein, weiter im Präsenzunterricht zu verbleiben…

Die Entscheidung des Gesundheitsamtes im Fall einer Infektion fällt auf Grundlage einer Risikobewertung. Träger von Schutzmasken werden in der Regel nicht zur höchsten Kategorie gerechnet und dürfen weiter am Unterricht teilnehmen…

Diese Maßnahmen sind mit dem Lehrerrat und dem Vorsitz der Schulpflegschaft sowie der Schülervertretung besprochen worden und sollen im Laufe der nächsten Woche in den Mitwirkungsgremien diskutiert werden. Bis dahin haben wir mit dieser Entscheidung zunächst für Verhaltenssicherheit gesorgt und dem Wunsch zahlreicher besorgter Eltern, Schüler*innen und Lehrkräfte entsprochen.

Bleiben Sie gesund!… 

 

Zur Stützung der sogenannten „neuen Normalität“  ermöglicht die NRW-Landesregierung somit die Errichtung lokaler Mikro-Diktaturen – sowohl  über die Ordnungsämter von Städten und Gemeinden als auch innerhalb einer jeden Schule.

Noch relativ zu Beginn des erklärten Corona-Notstandes hatte Professor Lepsius von der Universität Münster auf dem Verfassungsblock schwere Bedenken geäußert gegen die „Grundrechtseingriffe ungeahnten Ausmaßes“.

 

https://verfassungsblog.de/vom-niedergang-grundrechtlicher-denkkategorien-in-der-corona-pandemie/

Oliver Lepsius
Mo 6 Apr 2020

… In der „Stunde der Exekutive“ wurde der Mensch auf seine nackte physische Existenz reduziert. Genau das aber lässt das Grundgesetz nicht zu: Dies wäre entweder eine Verletzung der Menschenwürde oder doch einmal ein erster Fall für Art. 19 II GG: In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden…

Die Freiheiten werden jetzt verletzt: Jetzt werden die Existenzen vernichtet… Wie erstaunlich, dass der sichere Freiheitseingriff in der Gegenwart eingetauscht wird gegen einen unsicheren Gesundheitsschutz in der Zukunft. Abwägung kann man das jedenfalls nicht nennen.

Für einen Verfassungsjuristen ist es zutiefst deprimierend mitzuerleben, wie die Essentialia grundrechtlichen Denkens in kurzer Zeit zur Disposition stehen: sorgfältige Bestimmung von Schutzgütern? Zweckorientierte Mittelauswahl? Suche nach milderen Mitteln? Kausalität und Zurechnung? Abwägung? Vollzugsföderalismus? Organisationspluralismus?… Wir stehen vor Hygienemaßnahmen ganz anderer Art: Der Rechtsstaat ist schwer beschmutzt. Die rechtsstaatliche Hygiene muss dringend wieder hergestellt werden, sonst droht hier das größte Infektionsrisiko… 

 

Inzwischen scheint selbst dem Verfassungsblock jegliche ernst zu nehmende Kritikfähigkeit an schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen abhanden gekommen zu sein, wie in folgendem Betrag der Professorin Mangold  festzustellen.

 

https://verfassungsblog.de/duerfen-oder-muessen/
Anna Katharina Mangold

Sa 22 Aug 2020

…Eine für den Schulbesuch sowie den Schulunterricht angeordnete Maskenpflicht könnte möglicherweise in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingreifen, weil das Atmen erschwert wird. Allerdings wird mit unterschiedlichen Begründungen eine tatsächliche Veränderung am Körper verlangt, um von einem Eingriff sprechen zu können. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, greift deswegen nicht in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein (niemand wird körperlich „versehrt“). In Betracht kommt deswegen nur ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG („freie Entfaltung der Persönlichkeit“). Dieses Grundrecht wird als Auffanggrundrecht herangezogen, um jede Art staatlichen Handelns unter Rechtfertigungsvorbehalt zu stellen, das die Einzelnen irgendwie daran hindert, alles zu tun, was sie wollen. Die „Rechte anderer“ sind eine Grenze dieser Handlungsfreiheit, allerdings muss im modernen Verfassungsstaat diese Grenze rechtlich gezogen werden, etwa durch eine rechtmäßige Verordnung. Eine Maskenpflicht darf also nur auf rechtlicher Grundlage angeordnet werden…

Die Bundesländer dürfen also verfassungsrechtlich eine Maskenpflicht für Schulen auch dann anordnen, wenn die Infektionsraten „vergleichsweise“ gering sind. Weil Schüler*innen (und ihre Angehörigen) dem Geschehen in der Schule aufgrund der Schulpflicht jedoch zwangsläufig ausgesetzt sind, müssen die Länder sogar alle Maßnahmen ergreifen, um deren Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen…

 

Vor Covid-19 muss also mit allen Mitteln – auch mit den Mitteln der kontinuierlichen Selbstschädigung – geschützt werden, selbst wenn das Virus kaum mehr präsent ist.

An die Stelle der Verhältnismäßigkeit tritt eine nicht zu hinterfragende Hygiene-Ideologie, selbst zahlreiche Wissenschaftler begnügen sich mit staatlich betreutem Denken.

In einem Kommentar zum Beitrag wird die politisch korrekte Interpretation von Frau Mangold  in Frage gestellt.

 

https://verfassungsblog.de/duerfen-oder-muessen/#comments

… Do 27 Aug 2020

Hallo Frau Mangold,

Sie schreiben:
“Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, greift deswegen nicht in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein (niemand wird körperlich „versehrt“)”

Eine unfreie Atmung ist ein körperlicher Eingriff, ohne auf medizinische Argumente zu verweisen finde ich Ihre Aussage sehr oberflächlich.
Auch psychische Schäden werden aktuell nicht berücksichtigt…

 

Vor den von sämtlichen Corona-Hysterikern geleugneten aber dennoch erwiesenen Schäden  des stundenlangen Maskentragens werden wir in der Schule, der wegen der Schulpflicht kein Schüler entkommen kann, nicht geschützt.

Die Rechtfertigung staatlicher Zwangsmaßnahmen zum Schutz vor Lebensrisiken mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit erfolgt reichlich willkürlich – die zehntausendfach jährlich zu beklagenden Todesfälle durch Krankenhauskeime oder vermeidbare Behandlungsfehler beispielsweise werden als hinnehmbar eingestuft und haben daher keineswegs harte Sanktionen oder Grundrechtseingriffe zur Folge, geschweige denn das Erlassen immer stärker einschränkender Verordnungen.

Die mangelnde Schutzfunktion unseres Grundgesetzes zeigt sich einmal wieder deutlich in der Vorgehensweise der Juristen, die die prinzipiell unveräußerlichen Grundrechte in ihrem Wesensgehalt uminterpretieren,  wenn sie das Maskentragen nicht als Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit werten, nur weil die Schäden durch das Erschweren der Atmung, die feucht-warme Atmosphäre unter der Maske sowie die psychische Belastung keine direkten Veränderungen am Körper darstellen. Diese Auslegung und die Wertung der Maskenpflicht als Unannehmlichkeit ist ein Hohn für alle Geschädigten. Hier wird durch die übliche juristische Kunst der Rechtsverdrehung eine angeblich verfassungsgemäße Nötigung zur Selbstverletzung oder zu selbst schädigendem Verhalten legitimiert. Eine definitiv bei einem Großteil der Situationen nicht vorhandene „Schutzfunktion“ wird zumindest unter Aufhebung des Grundrechts auf Handlungsfreiheit zur Pflicht eines jeden erklärt. Das Tragen von eventuellen Viren-, Pilz- oder Bakterienkulturen vor Mund- und Nase als potentiellen Schutz zu bewerten, würde ich ohnehin zumindest als gewagt bezeichnen. Die einzige reale „Schutzwirkung“ liegt meinem Empfinden nach darin, die Träger der Maske vor einem Teil  der Auswirkungen ihrer irrationalen Corona-Angst zu schützen.

Ich bin der Überzeugung – und dafür bin ich auch bereit zu kämpfen – dass es sich bei der Maskenpflicht sowohl um Körperverletzung als auch um eine schwere Verletzung der Menschenwürde handelt, die zudem wegen mangelnden Einflusses auf das Infektionsgeschehen und nicht mehr vorhandener ernsthafter Gefährdung der Bevölkerung derzeit völlig unverhältnismäßig ist.

Es kann nicht angehen, dass Schulleitungen sich erdreisten, Stimmungsbilder zur Einschränkung der unveräußerlichen Freiheitsrechte  zu erstellen und eigenmächtig  die Einschränkung von Grundrechten zu beschließen, wenn selbst die NRW-Landesregierung Teile davon – wie das Maskentragen im Unterricht – mittlerweile als unverhältnismäßig einstuft.

„Wenn  Unrecht zu geltendem Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht.“

 

 

 

 

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..